Update 21.03.2020
Verbrauch von (Alt-)Urlaub und Zeitguthaben kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden (geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz am 20.3.2020; nunmehr kann der Arbeitgeber unter Umständen einseitig Urlaub anordnen; § 1155 ABGB; nach derzeitigem Stand sollte das keine Auswirkung auf folgende Ausführungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit haben, sondern eine zusätzliche Maßnahme für Mitarbeiter, die nicht in Kurzarbeit sind, sein), der Arbeitgeber hat sich tunlichst darum zu bemühen und es wird vom Arbeitgeber ein ernsthaftes Bemühen darum verlangt, wenn die nicht erfolgreich ist, ist dies kein Hindernis mehr für die Kurzarbeit.
Viele Unternehmen werden 3 Monate Kurzarbeit beantragen (weil wir alle nicht wissen, wie lange der Stillstand dauert) und zuerst eine 0% Tätigkeit haben wollen. Wenn nun nach 4 Wochen wieder gearbeitet werden darf und ein/e Mitarbeiter/In (oder alle Mitarbeiter/Innen) noch nicht gearbeitet haben, dann aber wieder voll arbeiten müssen, läuft man Gefahr die Beihilfe zurückzahlen zu müssen.
Verbrauch von (Alt-)Urlaub und Zeitguthaben kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden (geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz am 20.3.2020; nunmehr kann der Arbeitgeber unter Umständen einseitig Urlaub anordnen; § 1155 ABGB; nach derzeitigem Stand sollte das keine Auswirkung auf folgende Ausführungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit haben, sondern eine zusätzliche Maßnahme für Mitarbeiter, die nicht in Kurzarbeit sind, sein), der Arbeitgeber hat sich tunlichst darum zu bemühen und es wird vom Arbeitgeber ein ernsthaftes Bemühen darum verlangt, wenn die nicht erfolgreich ist, ist dies kein Hindernis mehr für die Kurzarbeit. Bitte erstellen Sie einen Nachweis, dass sie sich darum bemüht haben (Schriftverkehr per Mail, notfalls SMS,…) und halten Sie diesen Nachweis bereit.
Förderbar sind alle ASVG-Versicherten, also nunmehr auch Geschäftsführer (ASVG-Versicherte) und Lehrlinge (Gehalt bleibt bei 100%). Mit ASVG-Versicherten sind Vollversicherte gemeint, geringfügig Beschäftigte sind nicht förderbar.
Der Beschäftigungsstand, welcher unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit bestand, muss aufrechterhalten werden. Davon kann das AMS bei wichtigen Gründen absehen.
Es darf weiterhin keine Einzelvereinbarungen, also gesonderte Vereinbarungen mit einzelne Personen geben. Sowohl der Prozentsatz der Tätigkeit (bzw. der Freistellung), als auch die Dauer der Kurzarbeit ist für organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile festzulegen. Organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile sind festzulegen, aber bitte auf Diskriminierungsverbote Acht geben.
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Prozedere:
Die Fristen sind praktisch ausgesetzt und die Kurzarbeit kann auch rückwirkend beantragt werden.
Der Antrag kann nun schon gestellt werden, die Sozialpartnervereinbarung ist gegebenenfalls nachzureichen.
Wenn Sie unsere Unterstützung benötigen, bitten wir um ein Mail, aber auch Geduld, da wir einen enormen Arbeitsaufwand für die bei uns betroffene Abteilung erwarten.
Bitte bedenken Sie, dass der Arbeitgeber das (reduzierte) Gehalt inkl. Lohnnebenkosten fristgerecht zu zahlen hat und erst danach eine Erstattung beim AMS beantragen kann. Dazu ist bis zum 28. Tag des Folgemonats die Abrechnung einzureichen (nachträglich absolut nicht empfehlenswert, aber möglich). ACHTUNG: Die Einreichung ist nur über das e-ams Konto möglich. Sollten Sie kein e-ams Konto haben, bitte umgehend beantragen.
Die Kommunalsteuer ist nur vom Gehalt bezogen auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen. DB und DZ und MVK vom Gehalt vor Kurzarbeit. Die lohnbezogenen Dienstgeberabgaben werden ebenfalls erstattet.
Sonderzahlungen sind in voller Höhe (Gehalt vor Kurzarbeit) zu leisten. Die aliquoten Sonderzahlungen werden (vorab) mitgefördert.
Arbeitsaufzeichnungen sind während der Kurzarbeit unbedingt zu erstellen. Wir gehen davon aus, dass diese im Nachhinein tatsächlich geprüft werden, um Missbrauch zu verhindern. Zusätzlich ist ein Durchführungsbericht zu erstellen (von den Mitarbeitern zu unterzeichnen, wenn kein Betriebsrat besteht). Hier hoffen wir noch auf eine Mustervorlage.
Die maximale Förderung ist auf die Höchstbeitragsgrundlage (EUR 5.370,-) bezogen. Mitarbeiter, die ein Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage haben, werden dennoch 80% des Gehaltes bekommen, die Erstattung wird aber maximal mit der Höchstbeitragsgrundlage gerechnet.