Erweiterung des Härtefall-fonds
1. Zeithorizont
Der Zeithorizont des Härtefallfonds wird erweitert. Anstelle der bisherigen 3 Beobachtungszeiträume, gibt es nunmehr 6 derartige Zeiträume. 16.3.2020 bis 15.4.2020 als ersten Beobachtungszeitraum und 16.8.2020 bis 15.9.2020 als letzten Beobachtungszeitraum.
Es ist zu prüfen, ob in diesen Zeiträumen (jeweils in den einzelnen Monaten) der Umsatzrückgang mehr als 50% zum Vergleichszeitraum war. Vergleichszeitraum bleibt jenes Monat des Vorjahres in dem der Beobachtungszeitraum beginnt. Sollte eine der beiden anderen Voraussetzungen (Betretungsverbot oder laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden) zutreffen, kann diese Prüfung entfallen.
Man darf sich von diesen 6 Monaten 3 Monate aussuchen, für die man einen Antrag stellt.
Wer also noch Nachzahlungen aus bereits vor der Krise erbrachten Leistungen beispielsweise in der 2. März-Hälfte erhalten hat und somit keinen (oder eine niedrige) Beihilfe erhält, sollte mit der Beantragung warten.
Nach derzeitigem Stand wird es auch möglich sein, zu einem späteren Zeitpunkt Monate nachzuholen. Wenn man also für den Zeitraum März/April noch keinen Antrag stellen will, kann man die weiteren Monate abwarten und nachträglich für März/April einen Antrag stellen.
2. Mindestförderhöhe
Es wird eine Mindestförderhöhe von EUR 500,- geben.
3. Neugründer
Der Begriff der Neugründer wurden erweitert. Nunmehr sind Unternehmer, die nach dem 1.1.2018 gegründet haben, Neugründer. Diese können auch ohne Steuerbescheid beantragen, bekommen aber dann eine maximale Förderung von EUR 500,- pro Monat.
Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche
Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.
4. Negatives Einkommen in den Vorjahren
Es ist auch eine Beantragung mit einem negativen Einkommen im letzten Steuerbescheid möglich. Bisher war Voraussetzung, dass im letzten Steuerbescheid (oder in den letzten drei Steuerbescheiden kumuliert) das Einkommen positiv war. Diese Voraussetzung wurde gestrichen. Die rechnerische Förderung kann nur 0,- sein, aber aufgrund der Mindestförderhöhe werden EUR 500,- gefördert.
5. Private Versicherungen
Die Erstattung des Einkommensentgangs oder von Fixkosten durch eine Versicherung war bisher ein Ausschlussgrund. Dieser Ausschlussgrund wurde gestrichen, die Zahlungen der Versicherung sind aber als Nebeneinkünfte anzugeben. Wir gehen hier (wie auch bei anderen Einnahmen auch) von der Anwendung des Zufluss-Abfluss-Prinzips aus. Das heißt, dass diese Nebeneinkünfte in jenem Monat anzugeben sind, in dem diese auf dem Konto einlangen.