Corona-Hilfsfonds

Corona-Hilfsfonds

Der Corona-Hilfsfonds soll Teile der Fixkosten die während der Krise angefallen sind ersetzen. 

Die Höhe der Förderung ist je nach Ausfall, also Umsatzeinbußen, geregelt:

40-60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
60 -80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

– Geschäftsleitung und Betriebsstätte muss in Österreich sein
– Umsatzeinbußen während Corona-Krise im Förderzeitraum mehr als 40%
– Sämtliche zumutbare Maßnahmen zur Reduktion der Fixkosten und Erhaltung der Arbeitsplätze müssen ergriffen werden
– Gesundes Unternehmen vor der Krise
– Wertverlust verderblicher Waren (die zu mindestens 50% abgeschrieben werden müssen) und Unternehmerlohn (bis maximal EUR 2.667,-) in Höhe der oben angegebenen Prozentsätze 

Der Zeitraum, für den Zuschüsse beantragt werden können, beträgt maximal 3 Monate. Entweder das 2. Quartal 2020 oder bis zu drei zusammenhängende Zeiträume, die beim Härtefallfonds festgelegt wurden 16.bis 15. des Folgemonats). 

Videoupdate: Corona-Hilfsfonds

Stand: 27.05.2020

03.06.2020

22.05.2020

Update

• In der Verordnung war normiert, dass eine Beantragung nur möglich sei, wenn die Fixkosten über EUR 2.000,- sei.
Dies wurde dahingehend korrigiert, dass nunmehr der Zuschuss mindestens EUR 500,- sein muss.
Da ein Unternehmerlohn angesetzt werden kann, der mindestens mit EUR 666,67 anzusetzen ist, werden viele einkommensteuerpflichtige Unternehmer doch anspruchsberechtigt sein.

• Die Auszahlungsmodalitäten wurde ebenfalls geändert. Nunmehr kann in der ersten Tranche bis zu 50% des Gesamtzuschusses ausbezahlt werden. Ab Beantragung der 2. Tranche (19. August) weitere 25% oder (sofern alle Unterlagen vorhanden sind) die restlichen 50% und falls ein Rest verbleibt, kann dieser ab 19. November beantragt werden.

• Bei dem Unternehmerlohn wurde normiert, dass Nebeneinkünfte (Einkünfte aus: nichtselbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte) abzuziehen sind.

• Die Zahlung aus dem Härtefallfonds muss nicht angerechnet werden.

• Im Rahmen der Fixkosten wurde definiert, dass die Kosten für den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter auch als Fixkosten angesetzt werden können. Dieser ist aber für Unternehmen, die einen Zuschuss unter EUR 12.000,- beantragen mit EUR 500,- gedeckelt.
Unserer Meinung nach ist noch die Klarstellung zu erwarten, dass es sich hier um die Kosten für die Beantragung des Fixkostenzuschusses handelt.
Es wäre doch überraschend, wenn für vertragliche Verpflichtungen ein Fixkostenzuschuss beantragt werden kann, aber eine Leistung herausgenommen und gedeckelt wird.

• Der Zeitpunkt des Entstehens der Kosten wurde ebenfalls klargestellt. Es handelt sich um den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Anfallens der Kosten. Dies hat den Vorteil, dass beispielsweise eine gestundete Miete, welche zum Beispiel erst im November bezahlt wird, auch zu den Fixkosten zählt.
Dies gilt auch für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Der Einnahmen-Ausgaben-Rechner kann aber auch nach Zufluss-Abfluss-Prinzip (Zeitpunkt der Zahlung) die Fixkosten ermitteln. In diesem Fall muss auch der Umsatzausfall nach Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt werden.

• Auch im Rahmen der Antragstellungen ist es zu Neuigkeiten gekommen:

o Man muss angeben, ob eine Haftung im Rahmen eines ÖHT- oder aws-Kredites übernommen wurde. Wenn ja, ist die Garantienummer und Kreditkontonummer anzugeben

o Obwohl klargestellt ist, dass (zumindest ab der 2. Tranche) nur der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter einreichen darf und die Vollmacht des Steuerberaters auch für die Beantragung des Fixkostenzuschusses gilt, muss der Unternehmer eine Zustimmungserklärung unterschreiben, welche dann beim Antrag hochzuladen ist.

14.05.2020

Videoupdate & Klienteninfo

Die Bundesregierung hat für österreichische Unternehmen EUR 8 Mrd. zur Verfügung gestellt. Durch diese Förderung werden teilweise Fixkosten der Unternehmen, die während der Krise angefallen sind, ersetzt.

Die Antragstellung ist ab 20. Mai 2020 möglich.
Die Details zum Corona-Hilfsfonds finden Sie als Klienteninfo zum Download: 

04.04.2020

Update Nothilfe-fonds

Nothilfe-Fonds

Gestern wurde als weitere Maßnahme zur Unterstützung der österreichischen Unternehmen der Nothilfe-Fonds präsentiert.

Im Wesentlichen basiert diese Unterstützung auf 2 Säulen. In einem ersten Schritt besichert der Bund Kredite, um Liquidität für die Unternehmen zu schaffen. In einem zweiten Schritt werden nicht-rückzahlbare Förderungen gewährt, wobei der Geldfluss hier erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erfolgen kann.

Kreditbesicherung durch die Republik

Die Unternehmer können ab 8. April einen Betriebsmittelkredit bei deren Hausbank beantragen, wobei keine (oder sehr eingeschränkte) Bonitätsprüfungen durchgeführt werden.

Diese Kredite werden zu 90% von der Republik besichert und sind mit 1% verzinst. Zusätzlich ist eine Garantiehaftung – abhängig von der Größe des Unternehmens und der Laufzeit – zwischen 0,25% und 2% jährlich zu bezahlen.

Die Höhe des besicherten Kredits beträgt maximal 3 Monatsumsätze und die Laufzeit maximal 5 Jahre (verlängerbar um weitere 5 Jahre).

Voraussetzung ist weiters, dass der Liquiditätsbedarf in Österreich bestehen muss und in diesem Zeitraum keine Dividenden ausgeschüttet werden. Darüber hinaus werden die Boni der Vorstandsmitglieder eingeschränkt.

 

 

Fixkostenzuschuss

Sofern ein Unternehmen zumindest 40% Umsatzeinbruch durch die Krise erleidet (auf Nachfrage wurde dies in der Presskonferenz auf dem Zeitraum der Krise eingeschränkt, nicht auf das gesamte Jahr gerechnet), kann ab 15. April beim aws ein Fixkostenzuschuss beantragen.

Ersetzt werden Teile der Fixkosten, sowie Waren, die aufgrund der Krise um mehr als 50% abgewertet werden müssen

Es ist zu bedenken, dass die Fixkosten tunlichst zu reduzieren sind, also beispielsweise mögliche Mietzinsminderungen ausgenutzt werden müssen. 

Beinhaltet bei den Fixkosten ist auch ein kalkulatorischer Unternehmerlohn (wir verstehen das so, dass dieser mit EUR 2.000,- pro Monat gedeckelt ist) und auch vertragliche Verpflichtungen, die nicht gekündigt werden können. Es wurde diverse Fixkosten exemplarisch genannt, sollte aber alle Fixkosten umfassen.

Die Ersatzleistung sollten also die Fixkosten (während der Krise) zuzüglich der Abschreibung der Waren sein.

Wenn der Umsatzeinbruch mehr als 40 % beträgt, zahlt der Bund bei:
40 – 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
60 – 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
80 – 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung

Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres muss ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer den Umsatzrückgang und die Berechnung der Fixkosten (es muss auch die Abschreibung der Waren gemeint sein) bestätigen.

Obwohl die Berechnung und Auszahlung erst nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erfolgen soll, muss heuer eine Registrierung zu dem Fixkostenzuschuss erfolgen (ab 15. April bis 31. Dezember).

Wie mit bereits beantragten Krediten, welche vom aws oder ÖHT besichert sind, nun umgegangen wird (Erhöhung der Haftung, Möglichkeit der Aufstockung, …) bleibt abzuwarten.

Es ist ausdrücklich erwähnt, dass der Fixkostenzuschuss mit anderen Hilfsmaßnahmen kombinierbar ist.

19.03.2020

Update

Sie haben bestimmt von der Aufstockung des Hilfsfonds der Bundesregierung gehört. Aufgrund der Höhe des Fonds gehen wir davon aus, dass es auch Förderungen, die nicht zurück zu zahlen sind, geben wird. Leider haben wir noch keine Vergaberichtlinien oder das Prozedere für die Antragstellung erhalten. Sobald es diesbezüglich genauere Infos gibt, werden wir umgehend eine Klienteninfo versenden.