Update 07.12.2020
Kurzarbeit
Im Rahmen der Kurzarbeit werden Teile der Lohnkosten ersetzt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, den Arbeitnehmer aufgrund der schlechten Auftragslage, auszulasten. Jene Zeiten, die der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet, muss der Arbeitgeber tragen, die nicht gearbeitete Zeit wird gefördert.
Das Gehalt des Mitarbeiters wird anhand eines Mindestbruttogehalts anhand einer vorgegebenen Tabelle aufgrund des Bruttogehalts vor Kurzarbeit berechnet: Damit soll das Nettogehalt während Kurzarbeit zumindest 80% (oder 90% bei geringeren Einkommen) des Nettogehalts vor Kurzarbeit betragen.
Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und die MVK-Beiträge werden weiterhin von den „alten“ Bruttobeträgen bezahlt, DB und DZ vom „neuen“ Brutto.
Kurzarbeit (in der nunmehrigen Phase 3) kann bis längstens 31. März 2021 beantragt werden, wobei eine rückwirkende Beantragung nicht mehr möglich ist.
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit
Update 29.05.2020
Kurzarbeit – Klarstellungen und Änderungen
Nettoentgeltgarantie versus Bruttogarantie:
Grundsätzlich gilt weiterhin die Nettoentgeltgarantie, wie zu Beginn der Kurzarbeit. Da aber die tatsächliche Berechnung äußerst komplex sein kann (vor allem durch persönliche steuerliche Thematiken, wie Pendlerpauschale, Familienbonus oder Freibeträge) wird das ams Listen erstellen, anhand derer das neue Bruttoentgelt ausgehend vom Brutto vor Kurzarbeit abgelesen werden kann. Unter Verwendung dieser Listen ist die Nettoentgeltgarantie jedenfalls erfüllt.
Neuanträge:
Wenn jetzt Neuanträge zur Kurzarbeit gestellt werden, so müssen die ab Juni vor Beginn der Kurzarbeit gestellt werden.
Auch Neuanträge können nunmehr nur mehr über das e-ams Konto gestellt werden, nicht mehr per Mail.
Verlängerung:
Auch die Verlängerung der Kurzarbeit kann nur mehr über das e-ams Konto beantragt werden. Zwischen Ablauf der ursprünglichen Kurzarbeit und Beginn der „neuen“ Kurzarbeit dürfen maximal 4 Tage liegen. Eine rückwirkende Beantragung ist möglich.
Es ist eine neue Sozialpartnervereinbarung zu unterzeichnen. Dazu wurde wieder ein neues Formular aufgelegt, welches für alle Erst- und Verlängerungsanträge nach 1. Juni 2020 verwendet werden muss (Version 7.0).
Änderungen durch die neue Sozialpartnervereinbarung:
In dieser neuen Sozialpartnervereinbarung ist nunmehr geregelt, dass bei der Bezahlung auf das Monat abzustellen ist. Bei den Zeiträumen vor Juni kann man entweder auf das Monat oder auf den gesamten Durchrechnungszeitraum abstellen (wird heute im Parlament beschlossen).
Dies ist vor allem für jene Wichtig, die mehr als 80% der in der Kurzarbeit vereinbarten Arbeitszeit gearbeitet haben.
Sofern ein Mitarbeiter mehr arbeiten soll, als die in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Stunden, ist der 3 Tage vorher zu informieren (bisher 5 Tage). Eine Meldung an die Sozialpartner ist nicht mehr vorgesehen.
Interessant ist, dass die Möglichkeit der Kündigung explizit erwähnt ist. Eine Kündigung ist aber nur möglich, wenn die Gewerkschaft oder der RGS-Regionalbeirat zustimmt. In diesen Fall muss eine Auffüllung des Beschäftigtenstandes – oder ein ernsthaftes Bemühen darum – erfolgen.
In gewissen Fällen (Berechtigte Entlassung, einvernehmliche Auflösung, Kündigung des Arbeitgebers, Tod des Arbeitnehmers,…) entfällt die Auffüllung des Beschäftigtenstandes.
Update 16.04.2020
Auslaufen von Fristen
Entgegen vorheriger Ankündigungen wurden folgende Fristen festgesetzt:
Härtefall-Fonds – Phase 1
Die Beantragung der Phase 1 des Härtefall-Fonds (EUR 500,- oder EUR 1.000,-) kann nur noch bis 17. Aprilerfolgen. Sofern Sie auf den neuen Steuerbescheid warten oder aus einem anderen Grund erst später beantragen wollten, aber die Zahlung aus Phase 1 noch erhalten wollen, geben Sie bitte heute noch den Antrag ab!
Rückwirkende Beantragung Kurzarbeit
Anträge zur Kurzarbeit, die im März beginnen soll, ist nur mehr bis 20. April möglich. Ab 21. April können nur mehr Anträge eingebracht werden, bei denen die Kurzarbeit im April beginnt.
Update 31.03.2020
Das AMS hat mit 30.03.2020 die relevanten Dokumente und Unterlagen für die Corona-Kurzarbeit aktualisiert:
Update Kurzarbeit
stand 24.03.2020
Im Rahmen der Kurzarbeit muss das Unternehmen vorerst das Gehalt des Mitarbeiters auszahlen. Die Berechnung erfolgt anhand des „neuen“ Nettogehalts des Mitarbeiters. Diese wird wieder hochgerechnet auf ein neues Bruttogehalt, von dem die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmer) und die Lohnsteuer berechnet wird. Die Sozialversicherung Dienstgeber, sowie DB, DZ und Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekassa werden vom ursprünglichen Bruttogehalt berechnet. Kommunalsteuer von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (bspw. 10% des ursprünglichen Bruttobetrags.
Es können nun sowohl die Finanzamtszahlungen, als auch die Zahlungen an die ÖGK und Gemeinde gestundet werden. Dennoch werden diese Beiträge im Rahmen der Kurzarbeit gefördert, sodass hier eine Finanzierung erreicht werden kann (wenn die Zahlungen des AMS zeitnah erfolgen.
Bitte bedenken Sie, dass die Zahlungen nur gestundet sind und später bezahlt werden müssen. Darüber hinaus wird auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld mitgefördert, dass – zum gewohnten Zeitpunkt – in voller Höhe zu zahlen ist.
Wir verweisen auf unsere bereits ergangene Klienteninfo, nachzulesen auf www.raml-partner.at/coronavirus.
Der Weg zum eAMS-Konto für Unternehmen
stand 24.03.2020
Für die monatliche Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist für Unternehmer das eAMS-Konto erforderlich. Das eAMS-Konto ist übrigens nicht bereits jetzt bei der Begehrensstellung notwendig.
Wie kommen Sie zu Ihrem eAMS-Konto?
Gehen Sie auf ams.at und klicken Sie auf dieser Seite auf „Geschäftsstellen finden“. Wählen Sie Ihre Geschäftsstelle aus und es erscheinen die Kontaktinformationen. Sie schreiben entweder ein E-Mail oder rufen an, letzteres ist aktuell mit Wartezeiten verbunden, weshalb wir die Kontaktaufnahme per E-Mail empfehlen.
Hinweis die Registrierung über Finanzonline ist nur für Privatpersonen und nicht für Unternehmen gedacht.
Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitshilfe
stand 20.03.2020
Gestern abends hat das AMS noch die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe veröffentlicht:
Wir dürfen hier die wichtigsten Punkte darstellen:
Eine Überschreitung des 90%-igen Arbeitszeitausfalls (im gesamten Zeitraum bezogen auf die insgesamt betroffenen Arbeitnehmer und die einzelnen Arbeitnehmer) stellt einen Rückforderungstatbestand dar.
Daher empfehlen wir: Die Mitarbeiter sollen tatsächlich den angegebenen Prozentsatz wöchentlich arbeiten (Notfalls: Telefonische Besprechung mit Chef/Kollegen, Webinare, Telefonische Schulung von Kollegen,…).
Viele Unternehmen werden 3 Monate Kurzarbeit beantragen (weil wir alle nicht wissen, wie lange der Stillstand dauert) und zuerst eine 0% Tätigkeit haben wollen. Wenn nun nach 4 Wochen wieder gearbeitet werden darf und ein/e Mitarbeiter/In (oder alle Mitarbeiter/Innen) noch nicht gearbeitet haben, dann aber wieder voll arbeiten müssen, läuft man Gefahr die Beihilfe zurückzahlen zu müssen.
Verbrauch von (Alt-)Urlaub und Zeitguthaben kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden (geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz am 20.3.2020; nunmehr kann der Arbeitgeber unter Umständen einseitig Urlaub anordnen; § 1155 ABGB; nach derzeitigem Stand sollte das keine Auswirkung auf folgende Ausführungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit haben, sondern eine zusätzliche Maßnahme für Mitarbeiter, die nicht in Kurzarbeit sind, sein), der Arbeitgeber hat sich tunlichst darum zu bemühen und es wird vom Arbeitgeber ein ernsthaftes Bemühen darum verlangt, wenn die nicht erfolgreich ist, ist dies kein Hindernis mehr für die Kurzarbeit. Bitte erstellen Sie einen Nachweis, dass sie sich darum bemüht haben (Schriftverkehr per Mail, notfalls SMS,…) und halten Sie diesen Nachweis bereit.
Förderbar sind alle ASVG-Versicherten, also nunmehr auch Geschäftsführer (ASVG-Versicherte) und Lehrlinge (Gehalt bleibt bei 100%). Mit ASVG-Versicherten sind Vollversicherte gemeint, geringfügig Beschäftigte sind nicht förderbar.
Der Beschäftigungsstand, welcher unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit bestand, muss aufrechterhalten werden. Davon kann das AMS bei wichtigen Gründen absehen.
Es darf weiterhin keine Einzelvereinbarungen, also gesonderte Vereinbarungen mit einzelne Personen geben. Sowohl der Prozentsatz der Tätigkeit (bzw. der Freistellung), als auch die Dauer der Kurzarbeit ist für organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile festzulegen. Organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile sind festzulegen, aber bitte auf Diskriminierungsverbote Acht geben.
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Prozedere:
Die Fristen sind praktisch ausgesetzt und die Kurzarbeit kann auch rückwirkend beantragt werden.
Der Antrag kann nun schon gestellt werden, die Sozialpartnervereinbarung ist gegebenenfalls nachzureichen.
Wenn Sie unsere Unterstützung benötigen, bitten wir um ein Mail, aber auch Geduld, da wir einen enormen Arbeitsaufwand für die bei uns betroffene Abteilung erwarten.
Bitte bedenken Sie, dass der Arbeitgeber das (reduzierte) Gehalt inkl. Lohnnebenkosten fristgerecht zu zahlen hat und erst danach eine Erstattung beim AMS beantragen kann. Dazu ist bis zum 28. Tag des Folgemonats die Abrechnung einzureichen (nachträglich absolut nicht empfehlenswert, aber möglich). ACHTUNG: Die Einreichung ist nur über das e-ams Konto möglich. Sollten Sie kein e-ams Konto haben, bitte umgehend beantragen.
Die Kommunalsteuer ist nur vom Gehalt bezogen auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen. DB und DZ und MVK vom Gehalt vor Kurzarbeit. Die lohnbezogenen Dienstgeberabgaben werden ebenfalls erstattet.
Sonderzahlungen sind in voller Höhe (Gehalt vor Kurzarbeit) zu leisten. Die aliquoten Sonderzahlungen werden (vorab) mitgefördert.
Arbeitsaufzeichnungen sind während der Kurzarbeit unbedingt zu erstellen. Wir gehen davon aus, dass diese im Nachhinein tatsächlich geprüft werden, um Missbrauch zu verhindern. Zusätzlich ist ein Durchführungsbericht zu erstellen (von den Mitarbeitern zu unterzeichnen, wenn kein Betriebsrat besteht). Hier hoffen wir noch auf eine Mustervorlage.
Die maximale Förderung ist auf die Höchstbeitragsgrundlage (EUR 5.370,-) bezogen. Mitarbeiter, die ein Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage haben, werden dennoch 80% des Gehaltes bekommen, die Erstattung wird aber maximal mit der Höchstbeitragsgrundlage gerechnet.
Update 21.03.2020
Verbrauch von (Alt-)Urlaub und Zeitguthaben kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden (geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz am 20.3.2020; nunmehr kann der Arbeitgeber unter Umständen einseitig Urlaub anordnen; § 1155 ABGB; nach derzeitigem Stand sollte das keine Auswirkung auf folgende Ausführungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit haben, sondern eine zusätzliche Maßnahme für Mitarbeiter, die nicht in Kurzarbeit sind, sein), der Arbeitgeber hat sich tunlichst darum zu bemühen und es wird vom Arbeitgeber ein ernsthaftes Bemühen darum verlangt, wenn die nicht erfolgreich ist, ist dies kein Hindernis mehr für die Kurzarbeit
Update 19.03.2020
Leider warten wir noch auf das Formular des AMS, um Kurzarbeit zu beantragen. Es soll auch ein „vereinfachtes“ Formular zur Sozialpartnervereinbarung kommen. Ob das „alte“ Formular, welches auf unserer Homepage zu finden ist und eventuell schon eingereicht ist, ersetzt werden muss, bleibt abzuwarten.
Die veröffentlichten Meldungen, dass das Formular noch Mittwoch abends oder Donnerstag vormittags zur Verfügung steht, haben sich nicht bewahrheitet. Manche AMS-Zweigstellen rechnen damit erst am Montag. Wichtig ist aber, dass es bei der Beantragung vorerst keine Fristen gibt, also jedenfalls auch rückwirkend beantragt werden kann.
Update 17.03.2020
NEUERUNG: Übernahme der Dienstgeberbeiträge ab dem 1. Monat Durch die weiteren Erleichterungen bei der Corona Kurzarbeit werden nun bereits ab dem ersten Monat die Dienstgeberbeiträge durch das AMS übernommen. Die genauen Details werden noch von WKO und AMS vereinbart. (Quelle:WKO Infopoint Corona)
Anträge Corona-Kurzarbeit
stand 16.03.2020
Im folgenden haben wir die wichtigsten Informationen zur Corona-Kurzarbeit für Sie zusammengefasst:
Damit die Mitarbeiter in Kurzarbeit gehen können bedarf es einiger Voraussetzungen. Im ersten Schritt kann die Kurzarbeit für maximal 3 Monate beantragt werden.
Die Mitarbeiter müssen zuerst den Alturlaub (Urlaub der zum letzten Urlaubsstichtag bestand und noch nicht aufgebraucht ist) und Zeitguthaben aufbrauchen. Sollte eine Verlängerung (über 3 Monate hinaus) beantragt werden, müssen weitere 3 Wochen des regulären Urlaubs zuerst verbraucht werden. Nach Ablauf der Kurzarbeit besteht eine Behaltefrist von einem Monat. Das AMS ersetzt den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen den Verdienstentgang bis zu 90% des vorherigen Nettoentgelts bezogen auf die reduzierte Arbeitszeit.
Als Arbeitgeber müssen Sie weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß der Arbeitszeit vor Kurzarbeit bezahlen.
Im Rahmen der beiliegenden Sozialpartnervereinbarungen (ist gleichzeitig der Antrag) sind diese Punkte umfassend beschrieben.
Zum aktuellen Zeitpunkt liegt kein aktualisiertes Formular seitens des AMS, speziell für die Kurzarbeit im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ vor. Die vorliegenden LINKS verweisen auf das bisherige Formular vor der „Corona-Krise“. Auf der WEB-Site des AMS wird darauf hingewiesen, dass es in Kürze ein solches Formular geben soll.
Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob in der Zwischenzeit das bisherige Formular verwendet werden soll/darf.
VORGEHENSWEISE:
1. Antrag Corona Virus-Kurzarbeit ausfüllen
Dieser enthält auch viele rechtliche Hinweise.
(Arbeiter/Angestellte getrennte Listen)
Ein Muster dieses Schreibens finden Sie unter folgendem Link:
Die oben angeführten Unterlagen sind an folgende Institutionen per Mail zu senden:
AMS: ams.oberoesterreich@ams.at
WKO: service@wkooe.at
Österreichischer Gewerkschaftsbund: oberoesterreich@oegb.at
Als Anlage 4 senden wir Ihnen die Handlungsanleitung und Erläuterungen, herausgegeben von WKO, ÖGB, AK und IV.
Erste Informationen zur Corona-Kurzarbeit
stand 14.03.2020
Sie haben ein dringendes anliegen?
Sie erreichen uns telefonisch wie gewohnt von
Mo-Do 7.30 bis 17.30 Uhr
und Fr 7.30 bis 13.30 Uhr