FAQ & Allgemeine Infos

#gemeinsamdurchdiekrise

Videoupdate zur Atkuellen Corona-Krise

Stand 07.04.2020

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Umgründung in der Corona-Krise

Stand 01.04.2020

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Registrierkassen

Stand 25.03.2020

Bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb). Unter anderem würde das Anmeldeprozedere 

Büber FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. Deswegen bleibt die Registrierkasse angemeldet.

Einreichung Jahresabschlüsse beim Firmenbuchgericht

Stand 25.03.2020

Unter die Fristenhemmung fallen sowohl die neunmonatige Offenlegungsfrist für Unterlagen der Rechnungslegung als auch die zweimonatige Frist für die Verhängung wiederholter Zwangsstrafen.

Die Fristenhemmung gilt für alle Fristen, die entweder
(a) vor dem 22. März 2020 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind oder

(b) zwischen dem 22. März 2020 und dem 1. Mai 2020 zu laufen begonnen haben.

Der Lauf von Fristen, die erst nach dem 30. April 2020 beginnen, wird durch die Bestimmung derzeit nicht berührt (unter dem Vorbehalt einer Verlängerung durch Verordnung).

Im Einzelnen bedeutet dies:

  1. Für alle Jahresabschlüsse, die nach dem 21. März 2020 beim Firmenbuchgericht einlangen müssen, verlängert sich die Frist (derzeit) um 40 Tage.
    Beispiel 1: Wenn der Abschlussstichtag der 30.6. ist, so muss der Jahresabschluss bis spätestens 9 Monate danach, also bis zum 31.3.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 10.5.2020.
    Beispiel 2: Wenn der Abschlussstichtag der 31.12. ist, so muss der Jahresabschluss bis zum 30.9.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 9.11.2020.

2. War das Unternehmen mit der Vorlage eines Jahresabschlusses schon am 22. März 2020 säumig, und wurde bereits eine Zwangsstrafe verhängt, so kann eine neue Zwangsstrafe erst zwei Monate nach dem letzten Tag der Offenlegungsfrist verhängt werden; auch diese Frist wird, wenn sie nicht schon vor dem 22. März 2020 abgelaufen ist, verlängert.

Wurde noch keine Zwangsstrafe verhängt, so kann von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung abgesehen werden, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Die dramatischen Maßnahmen, zu denen das COVID-19 Gesetz ermächtigt hat, könnten nach Ansicht des BMJ ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (16. März 2020) einen solchen Hinderungsgrund offenkundig machen.

Die Bestimmungen gelten bis Ablauf 31.12.2020. Sollten die Maßnahmen über den 30.4.2020 andauern, so können die Fristen noch verlängert werden.

Videoupdate

Stand 22.03.2020

videoupdate

Stand 16.03.2020

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Themen: Prognoserechnung, Liquiditätsrechnung, Liquidität, 

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Themen: Corona-Härtefonds, Corona-Kurzarbeit, Klienteninfo, Jahresabschluss, Liquiditätssicherung, Stundung

Wir beantworten ihre Fragen!

Es erreichen uns laufend Fragen rund um das Thema Corona-krise

Um den Ansturm so gut wie möglich zu bewältigen, werden wir im Laufe des morgigen Tages ein Video mit den wichtigsten Informationen sowie Antworte auf Ihre Fragen, für Sie zusammenstellen.

Videoupdate

Stand 19.03.2020

videoupdate

Stand 16.03.2020

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Themen: Stundungen, Mahnungen, Kommunalsteuer, Corona-Kurzarbeit, Miete, Förderungen

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Themen: Liquidität, Homeoffice, Heimarbeitspatz, Datenschutz, Kurzarbeit

VIdeoupdate

Stand 14.03.2020

Erste Informationen

Stand 12.03.2020

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Themen: 4 Milliarden für KMUs und EPUs, Überbrückungskredite, AWS, 

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Themen: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Zahlungsaufschub, Stundung, Umsatzsteuer, Betriebsunterbrechung, Versicherung, Quarantäne, Homeoffice, Heimarbeit, Lohnabrechnung, Betriebsstillstand

Folgende Tipps geben wir Ihnen in der derzeitigen Situation:

Stand 12.03.2020

(Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) – Viele Unternehmen können schon jetzt erahnen, dass ihre Gewinne 2020 reduziert werden. Zur Herabsetzung ist normalerweise eine Prognoserechnung verpflichtend. Vielleicht sieht das Finanzamt derzeit davon ab. Die ersten Erfahrungen zeigen ein sehr großes Verständnis der Behörden.

– wenn die Gewinnerwartung reduziert wird, kann man eine freiwillige Herabsetzung auf die Mindestbeiträge machen. Aufpassen: Etwaige Nachzahlungen wären dann in einem Betrag fällig.

Sofern die Liquidität im Unternehmen drastisch reduziert ist, könnte eine Stundung der Umsatzsteuerzahlung beantragt werden.

Wenn Kreditraten aus Liquiditätsgründen nicht bezahlt werden können, oder sich aus der Liquiditätsrechnung ergibt, dass man mit dem Kontokorrentrahmen nicht auskommt, bitte sobald wie möglich mit ihrer Bank sprechen – proaktive Kommunikation ist vertrauensbildend.

Für Tourismusbetriebe wurde von der ÖHT ein speziell geförderter Kredit aufgelegt – bis zu EUR 500.000,00 für drei Jahre zinsenfrei (näheres sollte in den nächsten Tagen auf der Homepage der ÖHT – www.oeht.at – abrufbar sein).

– bei Versicherungspolizzen sind Seuchen, Epidemien und Pandemien teilweise mitversichert, bitte mit ihrem Versicherungsberater Kontakt aufnehmen.

– dabei handelt es sich um eine Dienstverhinderung. Der Arbeitgeber muss das Entgelt weiterzahlen, das Geld wird aber vom Staat refundiert.

– es gibt für die Heimarbeit auch Regeln die Sie beachten müssen. Aufpassen auf Vertraulichkeit und die DSVGO müssen beachtet werden. Eventuell müssen Sie den Mitarbeitern Hardware zur Verfügung stellen. Arbeitszeiten sind auch bei Heimarbeit einzuhalten.

– es kann auch sein, dass Steuerberatungskanzleien geschlossen werden: Sollte dieser Fall eintreten, werden wir Sie natürlich umgehend informieren. Sollte der Steuerberater das Auszahlungsjournal nicht rechtzeitig übermitteln können, empfehlen wir, den Mitarbeitern eine in etwa passende Akontozahlung zu überweisen, damit Ihre Mitarbeiter wichtige Zahlungen wie Miete leisten können.

– Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist mit dem Ministerium bezüglich Säumniszuschlägen bei verspäteter Abgabe diverser fristgebundener Meldungen in Verhandlung.

– wenn sie jetzt schon wissen, dass sie einen längeren Betriebsstillstand haben, die Mitarbeiter aber keinen Urlaub oder Gutstunden vorrätig haben, dann sollten sie auch einvernehmliche Lösungen mit ihrem Team überlegen. Bieten sie eine Wiedereinstellungszusage an. Es könnte aber sein, dass die Regierung noch ein Kurzarbeitspaket auch für KMU Betriebe auflegt.

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