Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen kommt es ab 1.1.2019 zu einer Änderung. Es wird nicht mehr auf die konkretisierte Leistung abgestellt. Die Gutscheine werden nunmehr unterschieden in Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen.
Einzweckgutscheine liegen vor, wenn der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Auf mögliche Steuerbefreiungen wird nicht Rücksicht genommen. Umsatzsteuer entsteht bereits mit Verkauf des Gutscheines.
Zum Beispiel:
Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung. Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann.
Der Steuersatz im Theaterfall steht bereits mit 13% fest, auch wenn die genaue Theateraufführung noch nicht konkretisiert ist. Ebenso beim Küchengerät, bei dem 20% anfallen werden, egal ob Herd, Mixer, Mikrowelle oder anderes gekauft wird.
Als Mehrzweckgutscheine werden alle anderen bezeichnet. Merkmal ist, das gerade der Ort der Leistung (Österreich?) oder der Steuersatz (20%, 10% oder 13%) beim Verkauf des Gutscheines noch nicht feststehen. Die Umsatzsteuerschuld entsteht erst bei der tatsächlichen Leistungserbringung.
Zum Beispiel:
Gutschein einer Restaurantkette über 100 Euro. Gutschein für Schreibwaren im Wert von 25 Euro, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland in den Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann.
Bei Restaurant-Gutscheinen ist bei Ausgabe unklar ob 10% (Speisen) oder 20% (Getränke) Umsatzsteuer ausgelöst wird und beim Schreibwaren-Gutschein steht noch gar nicht fest in welchem Land der Umsatz erzielt wird, weswegen in beiden Fällen die Ausgabe von Gutscheinen noch nicht steuerbar ist.
Preisnachlassgutscheine und Preiserstattungsgutscheine sind keine Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine.
Um natürlich den Überblick nicht zu verlieren und eine Nicht- bzw Doppelbesteuerung zu vermeiden, empfehlen wir die Gutscheine unbedingt zu nummerieren bzw mit Ausstellungsdatum auszugeben. Dadurch kann einerseits bei der Einlösung nachvollzogen werden ob es sich um Gutscheine handelt, die nach 1.1.2019 ausgestellt wurden oder um alte Gutscheine, die noch in das alte Regime fallen.
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