Kurzarbeit

Stand 07.12.2020

Im Rahmen der Kurzarbeit werden Teile der Lohnkosten ersetzt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, den Arbeitnehmer aufgrund der schlechten Auftragslage, auszulasten. Jene Zeiten, die der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet, muss der Arbeitgeber tragen, die nicht gearbeitete Zeit wird gefördert.

Das Gehalt des Mitarbeiters wird anhand eines Mindestbruttogehalts anhand einer vorgegebenen Tabelle aufgrund des Bruttogehalts vor Kurzarbeit berechnet: Damit soll das Nettogehalt während Kurzarbeit zumindest 80% (oder 90% bei geringeren Einkommen) des Nettogehalts vor Kurzarbeit betragen.

Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und die MVK-Beiträge werden weiterhin von den „alten“ Bruttobeträgen bezahlt, DB und DZ vom „neuen“ Brutto.

Kurzarbeit (in der nunmehrigen Phase 3) kann bis längstens 31. März 2021 beantragt werden, wobei eine rückwirkende Beantragung nicht mehr möglich ist.