Photovoltaikanlagen

19.08.2022

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen für Privatbetreiber
bei Überschusseinspeisern (häufigste Form)

Was viele Privatbetreiber von Photovoltaikanlagen nicht wissen, ist, dass Einkünfte aus Einspeisungen von Strom der eigenen Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz zu versteuern sind. Ist der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro pro Jahr überschritten, besteht ab Veranlagung 2022 Erklärungspflicht und es muss eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden.

Seit 26. Juli 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von elektrischer Energie Einkommensteuerbefreit, wenn die Einspeisung in das öffentliche Netz nicht mehr als 12.500 kWh beträgt. Bei einer Überschreitung dieser Grenze kommt es zu einer anteiligen Befreiung im Sinne eines Freibetrags. Dies gilt allerdings nur, wenn die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. kWp dabei steht für das Leistungsmaß Kilowatt-Peak und gibt die Höchstleistung in Kilowatt (kW) einer Photovoltaikanlage an, 25 kWp entsprechen in etwa einer zu erwartenden Jahresproduktion von 25.000 kWh.

 

Über der Grenze von 12.500 kWh stellt die Photovoltaikanlage insoweit eine eigene steuerpflichtige gewerbliche Einkunftsquelle dar, als Strom in das öffentliche Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft wird. Bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist die Überschusseinspeisung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Stromproduktion für den Verkauf an ein Energieversorgungsunternehmen als land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Substanzbetrieb) anzusehen ist. Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Aufwendungen/Ausgaben sind in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz (dem Stromverkauf) dient, Betriebsausgaben. Da der produzierte Strom bei Überschusseinspeisung immer auch unmittelbar der Eigenverwendung dient, ist die Anlage

  • insoweit der Privatsphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen privaten Zwecken dient, bzw.
  • insoweit der Betriebssphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen betrieblichen (z. B. gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen) Zwecken dient.

Bei den Betriebsausgaben ist anteilsmäßig auch die jährliche Abschreibung zu berücksichtigen, wobei die Nutzungsdauer von Photovoltaikanlagen in der Regel 20 Jahre beträgt.