Härtefallfonds wird steuerpflichtig/Vereine, die den NPO-Lockdown- Zuschuss beantragt haben, könnten steuerpflichtig werden
Die Bundesregierung hat eine Änderung bzw. Klarstellung über die Steuerpflicht von bestimmten Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze in 2020 gemacht. Das bedeutet die Steuerpflicht von Härtefallfonds und NPO-Lockdown-Zuschuss. Bisher war gesetzlich geregelt, dass der Härtefallfonds steuerfrei ist und der NPO-Lockdownzuschuss nur für jenen Teil, der den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft, pflichtig ist.
Diese Änderung bewirkt für die Unternehmer, die von Corona in ihrer Existenz betroffen waren und teilweise sind, dass einerseits die abgegebenen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für das Jahr 2020 eventuell geändert werden müssen, was zusätzliche Kosten verursacht, aber vor allem, dass diese Beträge auch der Einkommensteuer unterliegen.
Wenn die Gesamteinkünfte über EUR 11.000,00 betragen, muss von den Härtefallfondszuschüssen eventuell Einkommensteuer nachgezahlt werden. Bisher war das gesetzlich gegenteilig geregelt.
Die Vereine (z.B. Fußballverein, Schachverein), die vom Staat Geld aus dem NPO-Lockdown- Zuschuss erhalten haben, müssen nach unserer Ansicht eventuell nun eine Steuererklärung machen, wobei weiterhin der Freibetrag zur Anwendung kommt. Vereine, die sich unter anderem durch Vereinsfeste oder Frühschoppen finanzieren, die während Corona nicht möglich waren, könnten nun Steuern bezahlen müssen. Ob nur klargestellt ist, dass nur der Ersatz, der den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft, pflichtig ist oder alles pflichtig sein soll, ist unserer Meinung, eine offene Frage.
Beim Lockdown Umsatzersatz ist man als Steuerberater schon bisher davon ausgegangen, dass diese Beträge Steuern verursachen, bei Härtefallfonds aber nicht, da dies für persönliche Ausgaben gedacht war, da dies für Fälle gedacht war, bei denen die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können. Beim NPO-Lockdown-Zuschuss dachte man an eine Vereinsförderung, da diese Vereine vom Ehrenamt leben.
Ab 2021: Gleichstellung der Steuerpflicht für alle Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze (das heißt auch für Zuwendungen aus COVID-19-Krisenbewältigungsfonds und vergleichbaren Zuwendungen von Bund, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen).
Gesetzestext
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert: 1. § 124b Z 348 lautet: „348. Steuerfrei sind ab dem 1. März 2020:
a) Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19- FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, aufgebracht werden.
b) Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020).
c) Zuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 idF BGBl. I Nr. 44/2020.
d) Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach lit. b und c sowie der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß § 7a der 2. NPO- FondsRLV, BGBl. II Nr. 99/2021, und ab der Veranlagung 2021 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach lit. a und d. Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a im Rahmen der Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG 1994 zu behandeln, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.“
2. § 124b Z 373 mit der Wortfolge „§ 67 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“ erhält die Ziffernbezeichnung „376.“.