Umsatzersatz II

Beantragen kann jedes Unternehmen, das:

  • im November 2019 oder Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze mit Unternehmen erzielte, die bei unveränderter Tätigkeit im
    November 2020 oder Dezember 2020 direkt vom Lockdown betroffen waren und
  • während eines Zeitraums im November 2020 oder Dezember 2020 (in einer der im
    Anhang 2 zu VO Lockdown-Umsatzersatz II angeführten Branchen) tätig sind, um
    Umsätze mit direkt (vom Lockdown) betroffenen Unternehmen zu erzielen und
  • im November 2020 oder Dezember 2020 mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich
    zum November 2019 oder Dezember 2019  erlitten hat

Höhe der Förderung:

Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist beim Lockdown-Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den in Anhang 2 zur VO LockdownUmsatzersatz II angegebenen Prozentsätzen für die einzelnen Branchen und beträgt zwischen 20% und 80% Unternehmen, die in einem mit 16. Februar 2021 beginnenden Zeitraum, dessen Dauer der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraums entspricht, gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Lockdown-Umsatzersatz II ausgeschlossen.

Antragstellung bis 30. Juni 2021 möglich