Umsatzsersatz

Jene Unternehmen, die von einem Betretungsverbot im Sinne der COVID-19-SchMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen sind oder waren können einen Umsatzersatz beantragen.

Auch Vereine können für jene Teile beantragen, die eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des UStG darstellen (z.B.: Kantine eines Fußballvereins).

ACHTUNG: Beantragung nur bis 15. Dezember möglich!

Gastronomie, Hotellerie, Veranstalter u.ä.
(Schließung von 3. November 2020 bis 6. Jänner 2021):

Der Umsatzersatz wird für den ganzen November gewährt. Dabei werden 80% des Umsatzes des November 2019 laut UVA als Förderung ausbezahlt.

Von 1. Dezember bis 6. Dezember werden weiterhin 80% Umsatzersatz gewährt, welcher bei einem Antrag für November automatisch ausbezahlt wird. Dieser Anteil beträgt 16% des Umsatzes November 2019 (eigentlich Umsatzersatz für November durch 30 mal 6).

Ab 7. Dezember beträgt der Umsatzersatz 37,5% des Umsatzes des Dezember 2019 (eigentlich 75% des Umsatzes Dezember 2019 werden zu 50% ersetzt).

Dieser Teil muss neu beantragt werden. Die Beantragung ist ab 16. Dezember, bis 15. Jänner 2021 möglich.

Andere von Schließung betroffene (Schließung von 17. November bis 6. Dezember):

ACHTUNG: Beantragung nur bis 15. Dezember möglich!

Berechnung der Bemessungsgrundlage:

Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage wird der Umsatz laut UVA des November 2019 herangezogen. Dieser wird durch 30 (Tage) dividiert und mal 20 (Tage der Schließung) gerechnet.

Der Umsatzersatz beträgt für körpernahe Dienstleister 80% dieser Bemessungsgrundlage. Im Handel beträgt dieser 60%, 40% oder 20%, abhängig davon, welche Waren verkauft werden.

Weitere Infos finden Sie unter:
https://www.umsatzersatz.at