Investitionsprämie:
Die Richtlinie zur Investitionsprämie wurde noch nicht veröffentlicht. Da hier eine Prämie in der Höhe von 7% für eine Investition lukriert werden kann – 14% für Investitionen in Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science – ist zu überlegen, ob man mit Investitionen noch wartet. Im Gesetzestext heißt es (derzeit), dass Investitionen gefördert werden, wenn nach dem 1. August 2020 die ersten Maßnahmen gesetzt werden und der Antrag nach 1. September gestellt wird.
Die diesbezügliche Richtlinie soll Ende Juli – Anfang August veröffentlicht werden, sodass man dann genauer prüfen kann, welche Unternehmen und welche Investitionen in welcher Höhe gefördert werden.
Lehrlingsbonus:
Da aufgrund der Corona-Krise die Zahlen der Lehrlingsanfänger/Innnen um ca. 20% zurückgegangen sind, wurde vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Lehrlingsprämie ins Leben gerufen.
Demnach bekommen Unternehmen, die zwischen 16.3.2020 und 31.10.2020 einen Lehranfänger aufnehmen oder aufgenommen haben oder einen Lehrling aus der überbetrieblichen Lehrausbildung bis 31.3.2021 aufnehmen, einen Bonus in der Höhe von EUR 2.000,-. Kleinstunternehmen können einen zusätzlich Bonus bekommen. Voraussetzung ist, dass der Lehrvertrag über die gesetzliche Probezeit von 3 Monaten hinaus besteht.
Die erste Tranche (EUR 1.000,-) wird bei Eintragung des Lehrvertrags bei der Lehrlingsstelle ausbezahlt.
Die zweite Tranche (EUR 1.000,-) wird nach Ablauf der gesetzlichen Probezeit ausbezahlt.
Kleinstunternehmen bis maximal 9 (vollzeitäquivalenten) Mitarbeiter bekommen zusätzlich EUR 1.000,- Bonus, Kleinunternehmen bis maximal 49 (vollzeitäquivalenten) Mitarbeiter bekommen zusätzlich EUR 500,- Bonus.
Neustartbonus:
Im Rahmen des Neustartbonus werden Personen, gefördert, die nach einer Arbeitslosigkeit wieder ins Berufsleben einsteigen. Da die Wirtschaft erst langsam wieder in Schwung kommt, geht man davon aus, dass Mitarbeiter eher Teilzeit angestellt werden, als Vollzeit.
Um dem Problem entgegen zu wirken, dass der AMS-Bezug oftmals höher ist, als der Bezug einer Teilzeitbeschäftigung, wurde der Neustartbonus eingeführt.
Im Rahmen dieser Förderung soll sichergestellt werden, dass Personen, die eine vom AMS ausgeschriebene Stelle annehmen und zumindest 20 Wochenstunden vollversichert arbeiten, zumindest 80% des Nettogehalts der letzten Tätigkeit – das sind 145% des Arbeitslosengeldes – erhalten.
Das heißt, dass die Differenz zwischen dem Entgelt der neuen Tätigkeit und jenen 80% der letzten Aktivtätigkeit als Zuschuss des AMS an den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin ausbezahlt werden.
Diese Förderung kann für maximal 28 Wochen in Anspruch genommen werden und kann für Arbeitsaufnahmen zwischen dem 15. Juni 2020 und 30. Juni 2021 in Anspruch genommen werden.