Abgabenentrichtung durch Finanzamts-Einziehung

Abgabenentrichtung durch Finanzamts-Einziehung

SEPA-Lastschriftverfahren ab 1.7.2019
§ 211 BAO idF Jahressteuergesetz BGBI I 62/2018 von 14.08.2018

Die Arten zur Entrichtung von Abgaben werden durch § 211 BAO IdF Jahressteuergesetz 2018 ab 1.7.2019 erweitert. Die Entrichtung von Abgaben kann erfolgen durch, § 211 Abs 1 BAO: 

  • Überweisung auf das Finanzamtskonto zB mittels Online-Banking; besonders komfortabel mit EPS aus FinanzOnline
  • Einzahlung mit Erlagschein
  • Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben
  • Barzahlung
  • Neu ab 1.7.2019 Einziehung einer Abgabe durch das Finanzamt

    Die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung werden in einer Verordnung des BMF geregelt. Diese liegt zum Zeitpunkt der Drucklegung des Arbeitsbuches noch nicht vor. In der Verordnung kann Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens auf bestimmte Abgaben oder auf Vorauszahlungen auf bestimmte Abgaben beschränkt werden, § 211 Abs 4 BAO. Voraussichtlich wird dieses vorerst auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer beschränkt sein.
    § 211 Abs 5 BAO regelt, dass bei SEPA-Lastschriftverfahren die Abgabe dann nicht als entrichtet gilt, wenn

  • das Konto nicht ausreichend gedeckt ist oder 
  • der Zahlungsvorgang widerrufen wird.

    In Deutschland ist das Lastschriftverfahren zur Abgabenentrichtung schon in Verwendung. Das Finanzamt Baden-Würtemberg bewirbt es wie folgt: 

    „Die Fälligkeitstermine für Steuern geraten leicht in Vergessenheit. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit, Ihre Steuern im SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Dadurch er sparen Sie sich den Weg zur Bank und vermindern den Verwaltungsaufwand beim Finanzamt. Die zu zahlenden Beträge werden frühestens am Fälligkeitstag von Ihrem Girokonto abgebucht. Säumniszuschläge können nicht mehr entstehen. Steuererstattungen werden ohne zeltverzögernde Rückfragen auf das angegebene Konto überwiesen.“ Die Meinungen über diese weitere Möglichkeit der Abgabenentrichtung differieren naturgemäß stark. Schließlich bleibt es jedem Steuerpflichtigen selbst überlassen, ob er sein Finanzamt ermächtigt, Abgaben mittels Lastschriftverfahren einzuziehen.